Arbeitsmittel

Der Unternehmer ist verpflichtet – unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, der Erfahrungen im Betrieb und nach Herstellerangaben – Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln zu ermitteln und durch die regelmäßigen Prüfungen auf sicherheitswidrige Zustände einen sicheren Betrieb der Arbeitsmittel zu gewährleisten.

Hierzu ist die Betriebssicherheitsverordnung maßgebend, die eine hohe Verantwortung und umfangreiche Anforderungen an den Arbeitgeber stellt. Durch die TRBS 1201 werden die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln konkretisiert.

Unter Arbeitsmittel werden nach § 2 Abs.1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, d.h. alle Gegenstände, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, verstanden. Hierzu gehören einfache Handgeräte, z.B. ein Hammer oder eine Bohrmaschine, ebenso wie eine komplexe verfahrenstechnische Anlage, z.B. eine Fertigungslinie. Überwachungsbedürftige (besonders prüfpflichtige und teilweise erlaubnisbedürftige) Anlagen werden in Anhang 2 konkret und abschließend bezeichnet, da der Prüfgegenstand eindeutig bestimmt sein muss.

Bei Einrichtungen in Gebäuden wie z.B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Zugleich ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) anzuwenden, wenn die Benutzung der Einrichtungen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht (z.B. Elektroinstallation in explosionsgefährdeten Bereichen). Stühle und Tische sowie Regale, die bei der Arbeit von Beschäftigten benutzt werden, gelten sowohl als Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV wie auch als Einrichtung im Sinne der Arbeitsstättenverordnung.

Durch die Betriebssicherheitsverordnung werden in vielen Fällen Prüffristen, wie oft die Arbeitsmittel geprüft werden müssen, geregelt. Im Anhang 2 sind Intervalle zur Prüfung der Arbeitsmittel bzw.  überwachungspflichtige Anlagen, wie zum Beispiel Aufzüge oder Druckbehälter, festgehalten. Anhang 3 der Betriebssicherheits-verordnung regelt die Prüfvorschriften für Kräne und die DGUV Vorschrift 3 regelt die Prüfungen von elektrischen Anlagen. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind keine Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Die Intervalle zur Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung bzw. Arbeitsmittel sind deshalb im Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), beispielsweise  PSA gegen Absturz ist in der DGUV Regel 112-199, für die „Benutzung von Schutzkleidung“ in der DGUV Regel 112-189, hinterlegt. Werden Arbeitsmittel eingesetzt, deren Prüffristen nicht in gesetzlichen oder unfallversicherungs-technischen Regelwerken festgelegt sind, können Unternehmen sich nach den Herstellerangaben in den Bedienungsanleitungen richten. 

Je nach Art des Arbeitsmittels sind verschiedene Prüfungen durchzuführen. Diese können sein: Sichtkontrolle (in der Regel täglich oder vor jeder Benutzung), Funktionskontrolle, Technische Prüfung.

Information:

Auszug unserer Leistungen:

  • Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräte, DGUV Vorschrift 54
  • Festlegung von Art, Umfang und Fristen der jeweiligen Prüfungen
  • Dokumentation der Prüfung und Überwachung der Fristen
  • Qualifiziertes Prüfpersonals „befähigte Personen“ (früher Sachkundiger und Sachverständiger)
  • Prüfungen verschiedener Arbeitsmittel gemäß Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheits-verordnung, entsprechenden DIN-Normen und anerkannte Regeln der Technik sowie DGUV Vorschriften
  • Lastaufnahmeeinrichtungen (einschließlich Seile, Ketten und Anschlagmittel, DGUV Regel 100-500 Kap. 2.8)
  • Tritte und Leitern (DGUV Information 208-016 und 201-011, Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2 Nr. 5.3.1, TRBS 2121)
  • Regale/Regalsysteme (Betriebssicherheitsverordnung, DIN EN 15635, DGUV Regel 108-007)
  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (DGUV-Grundsatz 312-906)
  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel und Anlagen ( DGUV 3 in Verbindung VDE 0701-0702)
  • Kraftbetätigte Türen und Toranlagen (BetrSichV, ASR A 1.7, DGUV Information 208-022, DGUV Information 208-023, DGUV Information 208-026, DGUV Information 208-014)
  • Flurförderfahrzeuge
    (BetrSichV, DGUV 68, DGUV 52)
  • Gerüste/fahrbare Gerüste
    (DGUV Information 201-01, BGI 663 und DGUV Vorschrift 38, DIN-Normen im Gerüstbau z.B. DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste, DIN EN 1004 und DIN EN 12811, Betriebssicherheitsver-ordnung, TRBS 2121 und TRBS 1203)
  • Hebebühnen (DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10, DGUV Grundsatz 308-002)

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