Regelbetreuung ab 11 Beschäftigte

Die Regelbetreuung für Betriebe ab 11 Mitarbeiter/innen besteht aus der Grundbetreuung + betriebsspezifischen Betreuung und wird durch das Arbeitssicherheitsgesetzt sowie DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 zu §2 Abs. 3 konkret geregelt. 

Unternehmer müssen sich durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten lassen.
Die Beschäftigten müssen über Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert werden ebenso darüber, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 DGUV Vorschrift 2 zu dokumentieren.

Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, den Arbeitgeber darin zu unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von der Art und Größe des Betriebs kontinuierlich anfallen.
Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die geltenden Einsatzzeiten. Jeder Betrieb wird von seiner betreuenden Berufsgenossenschaft einer Gefährdungsklasse zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt nach Höhe und Charakter der Gefährdungen und Belastungen im Betrieb:

– Gruppe I: Einsatzzeit 2,5 Std./Jahr je Beschäftigtem
– Gruppe II: Einsatzzeit 1,5 Std./Jahr je Beschäftigtem
– Gruppe III: Einsatzzeit 0,5 Std./Jahr je Beschäftigtem

Die Grundbetreuung sieht demnach eine fest vorgeschriebene Anzahl an Betreuungsstunden von einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit vor.

Unsere Leistungen in der Grundbetreuung:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchungen nach eingetretenen Ereignissen – Arbeitsunfallanalyse
  • Allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen
  • Unterstützung bei der Selbstorganisation
  • Durchführten von Begehungen

Gerne unterstützen und beraten wir Sie im gesamten Prozessablauf zur betriebsspezifischen Betreuung, von der betriebsspezifischen Bedarfsermittlung bis zur Durchführung der genannten Aufgabenfelder.

Unsere Leistung in der betriebsspezifischen Betreuung:

Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist die sogenannte betriebsspezifische Betreuung. Den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung ermittelt der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder dem Betriebsarzt. Basis hierfür ist der Leistungskatalog gemäß DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 §2 Abs. 3.

Der Arbeitgeber entscheidet, welche Aufgaben über die Grundbetreuung hinaus in seinem Unternehmen anfallen. Die in der DGUV Vorschrift 2 vorgegebenen 16 Aufgabenfelder sind zu berücksichtigen. Die auf die Grundbetreuung aufbauenden betriebsspezifischen Stunden können anteilig oder fachspezifisch sein.

Die Regelbetreuung ab 11 Mitarbeiter erfordert einen hohen Anteil an persönlicher Beratung und Leistungen welche vor Ort erbracht werden müssen.

  • Leistungsermittlung nach Aufgabenkatalog
  • Untersuchen von vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie prüfen von Erfordernissen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (Besondere Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, besondere Risiken, Arbeitsmedizinische Vorsorge usw.)
  • Prüfen von betrieblichen Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (neue Maschinen, Geräte, Stoffe, Arbeitsmittel usw.)
  • Unterstützung bei der Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (Vorschriften, Stand der Technik, Arbeitsmedizin)
  • Entwicklung von betrieblichen Aktionen, Programme und Maßnahmen (Gesundheitskampagne, Gesundheitsförderung)
  • Planung, Ausführung von Betriebsanlagen
  • der Beschaffung von neuen technischen Arbeitsmitteln
  • der Einführung und Beurteilung von neuen Arbeitsverfahren
  • der Einführung von neuen oder Verwendung einer Vielzahl von Gefahrstoffen/Biostoffen
  • der Veränderung der Arbeitszeitgestaltung
  • der Anpassung von Arbeitssystemen für besondere betriebliche Personengruppen
  • Schutzmaßnahmen bei besonders gefährlichen Tätigkeiten, wie Arbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen, Arbeiten bei unter Druck stehenden Teilen, Alleinarbeit

Betreuungssystem / Betreuungsmodell

Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

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