„Betreuungsmodelle – Passend für jeden Betrieb“
Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigte - Regelbetreuung
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung – gesetzliche Pflicht!
Der Gesetzgeber verpflichtet jeden Arbeitgeber, der mindestens eine/n Mitarbeiter/in beschäftigt, in seinem Betrieb eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen.
Grundlage ergeben sich aus den Anforderungen der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Diese beschreibt neben der erforderlichen Fachkunde für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vor allem die Aufgaben der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie die verschiedenen Betreuungsmodelle.
Der Umfang der Betreuung hängt unter anderem vom Gewerbezweig und den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen ab. Entscheidend für die Auswahl der Betreuungsform ist die Anzahl der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen.
Wir helfen Ihnen für Ihren Betrieb das passende Betreuungsmodell zu finden und unterbreiten Ihnen hierzu gerne ein Angebot.
Sicheres Arbeitsumfeld und gesunde Mitarbeiter
Basis für ein sicheres Arbeitsumfeld und gesunde Mitarbeiter ist eine effektive sicherheitstechnische Betreuung. Eine praxisgerechte Integration der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz führt zu optimierten Betriebsabläufen, verhindert Ausfälle und Störungen, motiviert Ihre Mitarbeiter und bietet allen Verantwortlichen die nötige Rechtssicherheit. Nicht zuletzt gewährleisten Sie damit auch einen wirtschaftlichen Erfolg.
Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß Arbeitssicherheitsgesetz § 5 „Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“ übernehmen wir für Sie die Stellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Erfüllen im Sinne § 6 „Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit“ sowie nach DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ sämtliche übertragene Dienstleistungen.
Damit der Arbeitgeber die gesetzlichen Anforderungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften erfüllt, wird ihm durch den Gesetzgeber laut §5 Arbeitssicherheitsgesetz eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Seite gestellt. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgaben gemäß §6 Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und Unfallverhütung zu beraten und zu unterstützen.
Sie sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation in den Betrieben. Sie helfen, Unfallgefahren und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und konstruktive Vorschläge zu deren Minimierung vorzuschlagen.
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit darf nur bestellt werden, wer als Ingenieur, Techniker, Meister oder im Einzelfall einer vergleichbaren Berufsausbildung und über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt sowie die sicherheitstechnische Fachkunde (Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit) einschließlich einer fachspezifischen und berufsgenossenschaftlichen Ausbildung erworben hat.
Die Aufgabe der Betriebsärzte sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und weiteren Rechtsvorschriften und Regelwerke, unter anderem im § 3 Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ festgelegt. Diesbezüglich haben die Betriebsärzte den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und Unfallverhütung zu beraten und zu unterstützen. Hierzu sind die Betriebsärzte nach §2 Arbeitssicherheitsgesetz schriftlich zu bestellen.
Insbesondere übernimmt ein Betriebsarzt die ärztliche Beratung und führt als Facharzt für Arbeitsmedizin die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch. Daher darf als Betriebsarzt nur bestellt werden, wer berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde (Fachkraft für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin) verfügt.
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es mit der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) erstmals für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat. Insbesondere regelt die Vorschrift neben der erforderlichen Fachkunde vor allem die Aufgaben und den Umfang der Tätigkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzten und beschreibt die verschiedenen Betreuungsmodelle.
Durch die DGUV Vorschrift 2 sind öffentlicher Dienst und Privatwirtschaft hinsichtlich der Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung völlig gleichgestellt.